Back to Top

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.
Damit Sie nicht abblitzen.

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Die Verwaltungsbehörde leitet bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Ausgangspunkt ist oft ein Verkehrsunfall,  da die Polizei die Verkehrsunfallaufnahme an die Straßenverkehrsverkehrsbehörde weitergeleitet, die sodann bei Verdacht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet.
Daneben werden durch die Ergebnisse von polizeilichen Verkehrskontrollen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, wie z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Rotlichtverstoß, eine Trunkenheit im Straßenverkehr i.d.R. bis 1,1 Promille für Pkw-Fahrer und 1,6 Promille für Radfahrer  oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz u.s.w., begangen zu haben.
Das Begehen einer Ordnungswidrigkeit kann erhebliche Konsequenzen haben. Neben empfindlichen Geldstrafen ist die Straßenverkehrsbehörde auch befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Soweit gegen einen Ordnungswidrigkeitbescheid Einspruchs einlegt wird und die Behörde nicht abhilft, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft und, wenn diese ebenfalls nicht abhilft, dem Amtsgericht zur Verhandlung vorgelegt.
Die Regeln der Gerichtsverhandlung richten sich sodann nach der Strafprozessordnung, so dass unsere rechtsübergreifende Fachkompetenz aus dem Strafrecht, zum Tragen kommt.